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Dr. Dietrich Growe,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Andrea von Zelewski,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Kündigung wegen Krankheit ohne
Eingliederungsversuch unwirksam

Auch eine an sich gerechtfertigte Kündigung wegen häufiger Erkrankungen kann sozial ungerechtfertigt sein, wenn es am Betrieblichen Eingliederungsmanagement fehlte

Ein Arbeitnehmer hatte innerhalb von fünf Jahren 1061 Fehltage; 803 davon musste der Arbeitgeber vergüten. Darum kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Er befürchtete, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin fehlen werde. Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch der Kündigung kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt, sondern den Arbeitnehmer lediglich arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.

Der Arbeitnehmer klagte und bekam in drei Instanzen Recht: Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stimmte zwar auch der Annahme des Landesarbeitsgerichts zu, wonach die bisherigen Fehlzeiten eine Kündigung eigentlich rechtfertigen würden, sie scheitere aber an der Verhältnismäßigkeit. Der Arbeitgeber hätte mittels eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) andere Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen und ausführlich erläutern müssen, warum es keine andere Möglichkeit als die Kündigung gab.

Das BEM ist laut BAG zwar keine Bedingung für eine wirksame Kündigung. Mit dem BEM sollen aber mildere Mittel als die Kündigung erkannt werden. Das BEM ist „ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess“, der individuelle Lösungen ermitteln soll, um künftig Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, so das BAG. Da der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht geprüft hat, war die Kündigung unwirksam.

BAG 20.11.2014, 2 AZR 755/13, NZA 2015, 612



Verfasser
Stefan Gild-Weber, Rechtsanwalt