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Dr. Dietrich Growe,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Andrea von Zelewski,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Jan Tretow,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Empfang

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte zum Medizinischen Dienst schicken?

Arbeitgeber können von Beschäftigten nicht verlangen, sich für eine Untersuchung an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zu wenden und eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen. Eine solche Weisung muss eine Arbeitnehmerin nicht befolgen. Der Arbeitgeber darf bei einer Weigerung das Arbeitsverhältnis nicht allein aus diesem Grund kündigen.

Wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers hat, muss er selbst den Medizinischen Dienst über die Krankenkasse einschalten lassen.

Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergibt.

Wichtig: Wenn die Krankenkasse den Arbeitnehmer auffordert, sich durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, ist die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter verpflichtet, dem nachzukommen. Andernfalls bestehen für den Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Er muss keine Entgeltfortzahlung leisten, bis die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist. Außerdem drohen Sanktionen von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

(LAG Köln 21.06.2018, 7 Sa 768/17, BeckRS 2018, 25703)



Verfasser
Jan Tretow, Rechtsanwalt