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Um verbotene private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu beweisen, darf der Arbeitsgeber auf den Browserverlauf zugreifen. Wer unerlaubt privat surft, darf fristlos gekündigt werden.
Der Arbeitgeber erlaubte, das Internet in den Pausen privat zu nutzen. Er verdächtigte einen Arbeitnehmer, auch während der Arbeitszeit privat im Internet zu surfen. Deshalb überprüfte er die Chronik des Browser, ohne dass der Arbeitnehmer es wusste und gestattete. Der Arbeitnehmer hatte an 5 von 30 Arbeitstagen während der Arbeitszeit privat gesurft. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Der Arbeitsnehmer klagte erfolglos; das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Arbeitgeber Recht.
Zwar sind die Aufzeichnungen des Browsers geschützte Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zur Missbrauchskontrolle sei es aber erlaubt, den Browserverlauf ohne eine Einwilligung des Betroffenen zu speichern und auszuwerten, so das LAG. Der Arbeitgeber konnte den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nicht anders nachweisen.
(LAG Berlin-Brandenburg - 14.01.2016 - 5 Sa 657/15)
Nun muss darüber das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Verfasser
Stefan Gild-Weber, Rechtsanwalt