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Der Antrag auf Elternzeit muss von der Arbeitnehmerin eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben werden. So entschied es das Bundesarbeitsgericht. Der Antrag ist unwirksam, wenn ihn die Arbeitnehmerin per E-Mail, Fax, Whats-App Nachricht oder mündlich stellt. Dann besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Die Mutter muss außerdem nach dem Mutterschutz wieder arbeiten.
Es ist Vorsicht geboten: Auch wenn es im Arbeitsverhältnis kollegial zugeht und vieles mündlich auf kurzem Weg geklärt wird, die Schriftform sollte eingehalten werden.
(BAG 10.05.2016, 9 AZR 145/15, PM Nr. 23/16 /www.bundesarbeitsgericht.de)
Verfasserin
Mirjam Scherm, Rechtsanwältin