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Elternzeit gibt es nur mit Unterschrift

Der Antrag auf Elternzeit muss von der Arbeitnehmerin eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben werden. So entschied es das Bundesarbeitsgericht. Der Antrag ist unwirksam, wenn ihn die Arbeitnehmerin per E-Mail, Fax, Whats-App Nachricht oder mündlich stellt. Dann besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Die Mutter muss außerdem nach dem Mutterschutz wieder arbeiten.

Es ist Vorsicht geboten: Auch wenn es im Arbeitsverhältnis kollegial zugeht und vieles mündlich auf kurzem Weg geklärt wird, die Schriftform sollte eingehalten werden.

(BAG 10.05.2016, 9 AZR 145/15, PM Nr. 23/16 /www.bundesarbeitsgericht.de)



Verfasserin
Mirjam Scherm, Rechtsanwältin