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Empfang

Bei Anruf Glück

Private Telefonate mit einer Gewinnspielhotline am Arbeitsplatz genügen nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

Während ihrer Arbeitspause rief eine Arbeitnehmerin mehrfach bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline eines Radiosenders an. Doch das brachte ihr kein Glück: Der Arbeitsgeber kündigte ihr fristlos und hilfsweise ordentlich.

Doch das LAG hielt die fristlose Kündigung für unwirksam: Erstens sei betrieblich nicht geregelt, wie die Telefonanlage genutzt werden dürfe, zweitens habe die Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitspause telefoniert. Somit lag kein Arbeitszeitbetrug vor. Die privaten Anrufe bei einer kostenpflichtigen Hotline verstoßen zwar gegen arbeitsvertragliche Pflichten, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung lag jedoch nicht vor.

Ob eine ordentliche Kündigung wirksam gewesen wäre, darüber musste das Landesarbeitsgericht nicht entscheiden. Die Arbeitnehmerin hatte sich nur gegen die fristlose Kündigung gewehrt.

(LAG Düsseldorf, 16. September 2015, Az. 12 Sa 630/15)



Verfasserin
Mirjam Scherm, Rechtsanwältin