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Ein Mitarbeiter erhielt eine fristlose Kündigung, weil er sich geweigert hatte, im Home-Office zu arbeiten. Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter und bekam Recht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht einseitig aufgrund des Direktionsrechts Home-Office anordnen können. Das Gericht betont, dass die Arbeit im Home-Office nicht mit einer Tätigkeit zu vergleichen ist, die in einer Betriebsstätte zusammen mit Kolleginnen und Kollegen ausgeübt wird. Gibt es im Arbeitsvertrag keine Regelung, die den Einsatz im Home-Office erlaubt, benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Mitarbeitenden.
(LAG Berlin-Brandenburg 14.11.2018, 17 Sa 562/18, BeckRS 2018, 34001)
Verfasser
Jan Tretow, Rechtsanwalt