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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Baden-Württemberg haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Fünf Arbeitstage können sie pro Jahr nehmen – der Lohn wird weitergezahlt. Das regelt das Bildungszeitgesetz (BzG BW) bereits seit einem Jahr. Seit dem 1. Januar 2016 ist neu: Auch um sich für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten zu qualifizieren, etwa zum ehrenamtlichen Trainer in einem Sportverein, kann Bildungsurlaub genommen werden. Außerdem gibt es Bildungszeit für berufliche und politische Weiterbildung. Jedenfalls muss die Weiterbildung von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden.
Anträge auf Freistellung für Weiterbildung müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob er der Bildungszeit zustimmt. Trifft er in dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die bezahlte Freistellung als bewilligt. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen.
Der Anspruch gilt für jedes Kalenderjahr, vorausgesetzt, das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht bereits 12 Monate.
Verfasserin
Mirjam Scherm, Rechtsanwältin