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Dr. Dietrich Growe,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Andrea von Zelewski,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Handyverbot am Arbeitsplatz – nur wenn der Betriebsrats mitwirkt

Während der Arbeitszeit mit privaten Mobiltelefonen privat telefonieren – das wollte ein Arbeitsgeber verbieten und kündigte es auf einer Betriebsversammlung an: Jegliche private oder dienstliche Nutzung während der Arbeitszeit müsse im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigt werden.

Diese einseitige Erklärung des Arbeitgebers war unwirksam. Ein generelles Handyverbot darf er nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlassen. Das Verbot unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es geht um die Frage der Ordnung im Betrieb und dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen. Das Handyverbot betrifft nicht das Arbeitsverhalten, das nicht der Mitbestimmung unterliegt.

(Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18.11.2015, Aktenzeichen: 9 BVGa 52/15)



Verfasser
Stefan Gild-Weber, Rechtsanwalt