Anspruch auf Hitzefrei?
Leider, nein, soweit es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Aber das Gesetz regelt, dass der Arbeitgeber Räume, die er zur Verrichtung der Dienste zu unterhalten hat, so einzurichten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Der Arbeitgeber hat erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Er hat in Arbeitsräumen ohne besondere Anforderungen an die Raumtemperatur eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu gewähren. Dies bedeutet konkret:
- Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Fenster und Oberlichter sind mit Sonnenschutzsystemen auszurüsten, wenn übermäßige Sonneneinstrahlung zu einer Raumtemperatur über 26°C führen würde.
- Bei Überschreitung der Raumtemperatur von 30°C müssen wirksame technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören z. B effektive Steuerung des Sonnenschutzes, effektive Steuerung der Lüftung, Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), Lüftung in den frühen Morgenstunden, Gleitzeitregelungen, Lockerung der Bekleidungsvorschriften sowie kostenlose Kaltgetränke.
- Bei Überschreitung der Raumtemperatur von 35°C, ist der Raum als Arbeitsraum nicht geeignet, wenn nicht für die Zeit der Überschreitung Maßnahmen wie bei Hitzearbeit ergriffen werden, also technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungs-Phasen) etc.
- Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung benutzt werden können. Der Arbeitsplatz ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Beschäftigten sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Beschäftigte dürfen nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sein.
Weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Berufsgenossenschaften, z. B.:
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz, somit auch wenn es ums Arbeiten bei Hitze geht, so das Bundesarbeitsgericht vom 28.03.2017, 1 ABR 25/15 NZA 2017, 1132 und vom 18.07.2017, 1 ABR 59/15, NZA 2017, 1615 (zur Raumtemperatur und Lockerung der Dienstkleidung).
Gesetzliche Grundlagen:
§ 618 Absatz 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz, § 3a Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung und Ziffer A.3.5 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Verfasserin
Andrea von Zelewski, Wissenschaftliche Beraterin