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Dr. Dietrich Growe,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Andrea von Zelewski,
Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Nicht top secret

Informationen über Personalabbau als Betriebsgeheimnis? So nicht!

Informationen über einen größeren Personalabbau kann der Arbeitgeber nicht ohne sachlichen Grund zu einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erklären. Die Informationen schlicht als „vertrauliche Mitteilungen“ zu bezeichnen, reicht nicht aus. Als „vertraulich“ bezeichnen kann der Arbeitgeber ohnehin nur einzelne Tatsachen. Für die Geheimhaltungspflicht braucht er „ein konkretes sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse“ an der Geheimhaltung, entschied das Landesarbeitsgericht.

Ein sachlicher Grund liegt nicht schon darin, dass die Belegschaft auf Personalabbaupläne negativ reagieren könne. Wird über einen Personalabbau verhandelt, entsteht in aller Regel Unruhe im Betrieb und die Motivation der Mitarbeitenden sinkt. Das muss der Arbeitgeber hinnehmen. Er kann die Gespräche des Betriebsrates mit den Beschäftigten nicht über den „Trick“ der Geheimhaltungspflicht verhindern. Fehlt ein sachlicher Grund für die Geheimhaltung, kann der Betriebsrat die Belegschaft informieren und so seine Mitbestimmungsrechte ausüben.

(LAG Schleswig Holstein, 20. Mai 2015, Az.: 3 TaBV 35/14)



Verfasserin
Mirjam Scherm, Rechtsanwältin